Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB)

§1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Ingenieurvertrages ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen. 

Als Grund für die Beauftragung des Ingenieures gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Ingenieur genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Ingenieur unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Ingenieur ausdrücklich unterschrieben werden. 

§2 Rechte und Pflichten 

Der Auftrag zur Erstellung eines/r Nachweis/Begehung wird vom Ingenieur nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. 

Der Ingenieur ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit der Nachweis/Begehung zur Folge hätten. 

Der Ingenieur kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 250 km (ab Mindelheim). 

§3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Ingenieur notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Ingenieur bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zu den baulichen Anlagen zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Ingenieur unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für den Nachweis von Belang sind. 

§4 Hilfskräfte 

Der Ingenieur ist verpflichtet, das Nachweis/Begehung persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250,00 im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

§5 Weitere Ingenieure

Weitere Ingenieuren können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Ingenieur haftet nicht für Nachweis/Begehung oder Ergebnisse weiterer Ingenieure.

§6 Terminvereinbarung 

Der Ingenieur hat das/die Nachweis/Begehung in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

§7 Schweigepflicht 

Der Ingenieur ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. 

Der Ingenieur ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

§8 Urheberrecht 

Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Nachweis/Begehung nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines/r Nachweises/Begehung sind nur dann möglich, wenn der Ingenieur hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

Der Ingenieur hat an dem von ihm erstellten Nachweis/Begehung inkl. der von ihm dafür erstellten Pläne ein Urheberrecht.

§9 Auskunftspflicht 

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Ingenieur Auskünfte darüber zu verlangen, ob der/die Nachweis/Begehung termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den neuesten Stand des/der Nachweises/Begehung. 

§10 Vergütung der Ingenieur 

Grundlage für die Vergütung des Ingenieurs sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Ingenieurvertrags. 

Der Ingenieur kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Ingenieurvertrag anzugeben. Der Ingenieur ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. 

Der Ingenieur hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des/der Nachweises/Begehung notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 

Die volle Gebühr wird mit Überreichung des/der Nachweises/Begehung an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. 

Die Gebührenrechnung des Ingenieures kann entweder nach dem “Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)” vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beinhaltet Regelungen zur Honorierung von Planungsleistungen. Die in den Honorartafeln enthaltenen Honorarspannen stellen Orientierungswerte für eine angemessene Honorierung dar. Auftraggebund Ingenieur sind jedoch nicht verpflichtet, die HOAI als Honorarberechnungsgrundlage zu vereinbaren. Es kann auch ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden.

Die Gebührenrechnung des Ingenieurs kann entweder auch nach der Anzahl der Wohneinheiten oder dem Haustyp (Ein- oder Mehrfamilienhaus) richten.

Als Stundensätze nach “Fortschreibung Orientierungswerte Stundensätze”, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, vom 5. Juli 2023 gelten: für den Ingenieur 121,00 €/Stunde (netto), Mitarbeiter 86,00 €/Stunde (netto), sonstiger Mitarbeiter 64,00 €/Stunde (netto). Der Mindestsatz der Sachverständigentätigkeiten umfasst eine Stundeneinheit.  Sollte das Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr diese Stundensatze ändern, behalten wir uns ebenfalls das Recht vor, diese zu ändern.

Im Einzelfall kann der Ingenieur diese Gebühren bis zu 30 % überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Ingenieures gefordert wird (z. B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).

Die Planung/Nachweis/Begehung wird in digitaler Form im PDF-Format geliefert. (Mögliche) Zusatzkosten (nach Aufwand): Schreib- und Büroassistentenauslagen (Schriftstücke) 8,65 € (netto) pro angefangene DIN A 4 Seiten, Kopien A4 2,90 €/Stk (netto), Kopien A3 5,80 €/Stk (netto), Kopien A2 11,60 €/Stk (netto), Kopien A1 23,20 €/Stk (netto), Bitte denken Sie an unsere Umwelt, bevor Sie die Planung/Nachweis/Begehung drucken. Fahrtkosten in Kreisen Allgäu 25,00 Euro (netto) pro Anfahrt, Fahrt-/Km-Kosten 0,98 €/km (netto), Porto- und Telefonkostenpauschale 14,50 Euro (netto), Farbbilder 2,50 €/Stk (netto), Fremd- /Zusatzauslagen (z.B. Spezialliteratur, Hotel-, etc.)  nach Aufwand, Messtechnik (Geologe, Bestimmung der Konstruktionseigenschaften, Lokalisierung von Fehlstellen. etc.) nach Aufwand.

Die Leistungen des Ingenieures sowie Auslagen, die der Ingenieur in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen kroatischen gesetzlichen Mehrwertsteuer 25%. 

§11 Zahlungen 

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des/der Nachweises/Begehung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich umgehend nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Ingenieurrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Ingenieur durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Ingenieur befugt, seine Unkosten bei Zahlungsverzug als Mahnkosten zu verrechnen. Diese Mahnkosten sind auf dem Ingenieurvertrag ausgewiesen. Jegliche Ingenieurleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung geistiges Eigentum des Ingenieurs und darf bis dahin nicht genutzt werden. 

§12 Haftung 

Der Ingenieur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. 

Der Ingenieur haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Nachweis/Begehung beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen, die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Ingenieur bei Vorbereitung seines/r Nachweises/Begehung verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nichterfüllung entstanden sind. Alle darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. So gilt u.a., dass wenn für eine Ingenieurleistung Bauteilöffnungen vollzogen werden müssen, der Ingenieur oder sein Erfüllungsgehilfe nicht für eine Wiederherstellung in Haftung genommen werden können. 

Sollte der Auftraggeber das Ingenieurleistung an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Ingenieurleistung entstehen. Er stellt den Ingenieur entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

§13 Kündigung 

Eine Kündigung des Ingenieurvertrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 

Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Ingenieur in grober Weise gegen, die ihm nach der Bauordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. 

Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Ingenieur keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Ingenieur in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Ingenieures nicht ändert. 

§14 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt frühestens mit dem Tag des Vertragsabschlusses, sie beginnt jedoch nicht, bevor Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Ingenieur Kelava
Buchenweg 19
D-87719 Mindelheim
E-Mail: branko.kelava@hotmail.com
Telefax: +49 8261 22 999 43

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass eine bestellte Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Ende der Widerrufsbelehrung

Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

 

An :
Ingenieur Kelava
Buchenweg 19
D-87719 Mindelheim
E-Mail: branko.kelava@hotmail.com
Telefax: +49 8261 22 999 43

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

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Bestellt am (*)/erhalten am (*)

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Name des/der Verbraucher(s)

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Anschrift des/der Verbraucher(s)

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Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

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Datum

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(*) Unzutreffendes streichen.

§15 Vertragssprache

Als Vertragssprache steht Deutsch oder Kroatisch zur Verfügung.

$16 Erfüllungsort 

Ort der Erfüllung ist Mindelheim und Gerichtsstand ist das Memmingen. 

§17 Schlussbestimmungen 

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. 

Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. 

Mindelheim, den 5. März 2024